P17 Kampagne
P4
Brandenburg
Pflegende Angehörige fordern Verbesserung der Entlastungs-Verordnung für Brandenburg!
Adressat: Frau Susanna Karawanskij – Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Petenten: Anette Hinze
Wir fordern die Schaffung von mehr Anbietern für „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.
Brandenburg ist mit Mecklenburg-Vorpommern das zweite Bundesland, das es bisher nicht geschafft hat, auf die Neuerungen des Bundesgesetzes vom 1.1.2017 zu reagieren.
Diese angestrebte Bereicherung an Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Familien kann nur durch eine sinnvolle und zeitgemäße Ausgestaltung einer neuen Landesverordnung erfolgen.
Begründung:
Warum diese Petition? Die vom Bundesgesundheitsministerium gewollte Entlastung kommt bei sehr vielen betroffenen Familien in Brandenburg nicht an.
Der Grund: keine verfügbaren Kapazitäten!
Das wollen wir ändern.
Schuld an dieser Misere sind zumeist die sehr restriktiven Einschränkungen, die durch die „veraltete“ Landesverordnung NBEA-AnerkV vom 4. Januar 2016 den interessierten Anbietern für die Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI auferlegt werden.
Von den Auswirkungen sind in unserem Bundesland im kommenden Jahr ca. 111.000 Familien *1 betroffen.
Diese 75 % der Familien, in denen ein Familienmitglied in der Regel durch einen Pflegenden Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgt wird, sorgen für eine millionenschwere Entlastung der Sozialkassen des Landes.
Mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verhindern Pflegende Angehörige die Heimunterbringung ihrer Liebsten, die bei vielen nur über die Sozialhilfe zu finanzieren wäre. Heute werden „nur“ ca. 25 % aller Pflegebedürftigen in Heimen gepflegt.
Im Gegensatz zu diesen durch steuerfinanzierte Mittel des Landes Brandenburg zu finanzierende Heimunterbringungen, regelt die zu verbessernde Verordnung Ausgaben, die durch den bundesweiten Versicherungsfond der Pflegeversicherung getragen werden.
Keine Kosten für den Finanzminister.
Im Gegenteil – zusätzliche Kaufkraft für das Land Brandenburg (111.000 * 1.500€ = 166 Mio. € jährlich). Da wird sehr viel Geld verschenkt!
Aber dies ist natürlich nur ein Nebeneffekt – uns geht es um jede einzelne Familie, ihr Schicksal und ihre Unterstützung durch die für sie bestimmten Mittel des Entlastungsbetrags.
Warum die P17-Kampagne? Für die regionale Ausgestaltung des Paragrafen § 45a SGBXI sind die 16 Bundesländer verantwortlich. Deshalb sind die Petitionen P1-P16 an die Verantwortlichen der Länder gerichtet.
Die P17-Petition ist direkt an Jens Spahn und das Bundesministerium für Gesundheit gerichtet. Unsere dort formulierte Forderung nach Aussetzen des Verfalls von Ansprüchen nicht genutzter Entlastungsgelder aus 2018 muss er regeln.
Betroffene Familien in häuslicher Pflege und ihr theoretisch verfügbare Gesamtbudget aus dem Entlastungsbetrag.
Unsere 5 Petitions-Forderungen
Wir haben unsere Landesverordnung nach Verbesserungsmöglichkeiten durchleuchtet und stellen an die Landesregierung folgende Forderungen zur schnellstmöglichen Verbesserung der Versorgungssituation.
1. Aktive Förderung von Anbietern für alle vier Leistungsformen.
Wir fordern, dass in der neuen Verordnung eine aktive Unterstützung der Landesregierung für die Gewinnung von Anbietern zum Ausdruck kommt.
Diese soll potenzielle Kandidaten aller vier Leistungsarten umfassen, die Angebote für die beiden betroffenen Gruppen der Pflegebedürftigen und Pflegenden erbringen wollen:
1. Betreuung im Haushalt oder in Gruppen
2. Hauswirtschaftliche Versorgung
3. Organisatorische Unterstützung
4. Beratung und Pflegebegleitung
Quelle: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, …“ vom 23 Juni 2014.
2. Anerkennung von Einzelpersonen als Anbieter.
Oft haben Familien bereits ein etabliertes Hilfenetzwerk in der Nachbarschaft und außerhalb der Familie (2.Grades) für die sensiblen Aufgaben bei der Unterstützung der Pflegesituation. Gerade bei pflegebedürftigen Kindern und/oder Personen mit demenziellen Erkrankungen spielt „gewachsenes Vertrauen“ eine große Rolle, um Entlastungen nachhaltig zu gewähren.
Wir fordern die Landesregierung auf, diesem Umstand durch die Anerkennung von Einzelpersonen Rechnung zu tragen.
Eine niedrigschwellige Regelung für die Anerkennung von Einzelpersonen ist zu definieren.
Eine Einschränkung der anzubietenden vier Leistungsarten darf dabei nicht erfolgen.
Um insgesamt mehr Menschen für die Unterstützung von Familien mit pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zu begeistern, soll die Hürde der ansonsten sinnvollen Vertretungsregelung für anzuerkennende Einzelpersonen nicht gelten.
3. Anerkennung von Pflegenden Angehörigen als Anbieter.
Die sächsische Landesregierung hat es vorbildlich vorgemacht und nutzt das riesige Potenzial der erfahrenden und kompetenten Pflegenden Angehörigen.
Diese haben oft jahrzehntelang selber Pflegebedürftige gepflegt und sind mit ihrem Wissen für viele andere Familien eine hervorragende Hilfe und damit Garanten für praxiserprobte „Qualität“ in der pflegebasierten Betreuung und Entlastung.
Mit dem §7 Absatz 2 zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern beschreitet Sachsen mit der einfachen und unbürokratischen Anerkennung von aktiv und/oder ehemals ehrenamtlich tätigen Pflegenden Angehörigen einen sehr innovativen Weg bei der Milderung des Versorgungsengpass.
Wir fordern die in unserem Bundesland Verantwortlichen auf, sich bezüglich der Anerkennung von kompetenten Pflegenden Angehörigen als Einzelpersonen-Anbieter am Wortlaut der nachfolgenden Beispiel-Verordnung zu orientieren.
§7
Anerkennung von Nachbarschaftshelfern
(1) Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote können im Wege der Einzelbetreuung durch Nachbarschaftshelfer erbracht werden. Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten einzelne Pflegebedürftige oder einzelne Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die zuhause leben.
(2) Ein niedrigschwelliges Betreuungs-, Entlastungs- oder kombiniertes Betreuungs- und Entlastungsangebot im Sinne des Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen und Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung verfügt und diese seiner Pflegekasse nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit.
Quelle:
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten (Betreuungsangeboteverordnung – BetrAngVO)
4. Differenzierte Schulung nach Angeboten und Zielpersonen.
Ein pauschales Angebot der „Basisschulung“ ist nicht zielfördernd, wenn eine Unterversorgung von Entlastungsangeboten bekämpft werden soll.
Wir fordern die Landesregierung auf, ein differenziertes Schulungsangebot in der Verordnung zu dokumentieren und analog der auf der Webseite https://entlastungsbudget.de/4-curricula/ dokumentierten Curricula zu etablieren.
Diese Schulungsangebote müssen sowohl nach dem Angebot (Betreuung und/oder Leistungen 2, 3 und 4) unterscheiden. Eine zweite Differenzierung muss nach dem Wesen der Einschränkung der Zielperson für die das Angebot ausgerichtet ist, erfolgen.
Übersicht Stundenaufwand bei differenzierter Schulung:
5. Deckelung der Preise.
Um einerseits eine maximale Preisobergrenze zur Verhinderung von Missbrauch zu etablieren und andererseits einen notwendigen Ermessensspielraum bei der Preisgestaltung für Anbieter zu gewährleisten sollten die Angebote maximal auf dem regionalen Preisniveau der ambulanten Pflegedienste liegen. Nur so können Angebot und Nachfrage den Preis in den Kommunen regulieren.
Auch diese Regelung dient dazu, potenzielle Anbieter von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ für eine Beantragung als Anbieter zu motivieren.
Wir fordern, die Regelungen des § 89 SGB XI als Preisobergrenze in die Verordnung aufzunehmen.
Hier können Sie jetzt direkt die Petition abschicken!
Weitere Informationen
Die Verordnung können Sie hier komplett lesen oder auch herunterladen. Das Menü befindet sich unter dem Dokument.
Umfrage vom April 2018 – nur fast die Hälfte nutzt den Entlastungsbetrag!
Erläuterungen zur Umfrage finden Sie hier: Pflege-Dschungel-Blogbeitrag
Alle 17 Petitionen werden am 10. Januar um 10 Uhr den Adressaten überreicht.
Aber:
„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.“
Deshalb jetzt gleich zum Petitionsformular gehen und Ihren Willen bekunden.
Übergabe der Petition am 10.01.2019
Tag(e)
:
Stunde(n)
:
Minute(n)
:
Sekunde(n)