P17 Kampagne

P2

Bayern

Pflegende Angehörige fordern Verbesserung der Entlastungs-Verordnung für Bayern!

Adressat: Frau Melanie Huml MdL – Baye­rische Staats­mi­nis­terium für Gesundheit und Pflege

Petenten: Kornelia Schmid und Markus Oppel

Wir fordern die Schaffung von mehr Anbietern für „Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Diese Bereicherung an Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und ihre Familien kann durch die Verbesserung der Landesverordnung erfolgen.

 

Begründung:

Warum diese Petition? Die vom Bundesgesundheitsministerium gewollte Entlastung kommt bei sehr vielen betroffenen Familien in Bayern nicht an.

Der Grund: keine verfügbaren Kapazitäten!

Das wollen wir ändern.

Schuld an dieser Misere sind zumeist die sehr restriktiven Einschränkungen, die durch die Landesverordnung AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 7. Januar 2016 den interessierten Anbietern für die Entlastungsleistungen nach § 45a SGB XI auferlegt werden.

Von den Auswirkungen sind in unserem Bundesland im kommenden Jahr ca. 350.600 Familien *1 betroffen.

Diese 75 % der Familien, in denen ein Familienmitglied in der Regel durch einen Pflegenden Angehörigen in häuslicher Umgebung versorgt wird, sorgen für eine millionenschwere Entlastung der Sozialkassen des Landes. 

Mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verhindern Pflegende Angehörige die Heimunterbringung ihrer Liebsten, die bei vielen nur über die Sozialhilfe zu finanzieren wäre. Heute werden „nur“ ca. 25 % aller Pflegebedürftigen in Heimen gepflegt.

Im Gegensatz zu diesen durch steuerfinanzierte Mittel des Landes Bayern zu finanzierende Heimunterbringungen, regelt die zu verbessernde Verordnung Ausgaben, die durch den bundesweiten Versicherungsfond der Pflegeversicherung getragen werden.

Keine Kosten für den Finanzminister.

Im Gegenteil – zusätzliche Kaufkraft für das Land Bayern (350.600 * 1.500€ = 526 Mio. € jährlich). Da wird sehr viel Geld verschenkt!

Aber dies ist natürlich nur ein Nebeneffekt – uns geht es um jede einzelne Familie, ihr Schicksal und ihre Unterstützung durch die für sie bestimmten Mittel des Entlastungsbetrags.

Warum die P17-Kampagne? Für die regionale Ausgestaltung des Paragrafen § 45a SGBXI sind die 16 Bundesländer verantwortlich. Deshalb sind die Petitionen P1-P16 an die Verantwortlichen der Länder gerichtet.

Die P17-Petition ist direkt an Jens Spahn und das Bundesministerium für Gesundheit gerichtet. Unsere dort formulierte Forderung nach Aussetzen des Verfalls von Ansprüchen nicht genutzter Entlastungsgelder aus 2018 muss er regeln.

Betroffene Familien in häuslicher Pflege und ihr theoretisch verfügbare Gesamtbudget aus dem Entlastungsbetrag.

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Über 400 % mehr Bedarf in 2019

2013 suchten ca. 564.000 Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz passende Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Die teilweise im Kern noch heute gültigen Verordnungskonzepte konnten schon damals nicht den Bedarf aller nachfragenden Familien befriedigen.

In 2019 werden ca. 2.859.000 Familien größtenteils vergeblich Anbieter von Entlastungsleistungen suchen.
Die Angebote können mit den heutigen Einschränkungen in vielen Bundesländern schlichtweg nicht in ausreichender Anzahl den Familien zur Verfügung gestellt werden.

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*1 Quelle: Barmer Pflegereport 2015, Seite 15 und eigene Prognoseberechnung: https://entlastungsbudget.de/prognose-haeusliche-pflege-2019-nach-bundeslaendern/

Tolle Erkenntnis der späten Geburt!

Die Hessen kamen mit ihrer Verordnung spät (25.4.2018) - dafür konnten sie aber die leidvollen Erfahrungen ihrer Bürger wirkungsvoll berücksichtigen.

Ihre treffende Argumentation für die eigene Landesverordnung sollte von allen Verantwortlichen der anderen 15 Bundesländer positiv aufgenommen werden - und dabei bitte einmal über Parteigrenzen hinweg im Sinne der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegenden Angehörigen denken.

Nebenstehend ein kurzer Auszug aus der Begründung:

Die Vorbildliche Begründung der Hessen öffnen:

"Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurden die §§ 45a bis 45d SGB XI mit Wirkung zum 1. Januar 2017 vor dem Hintergrund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vollständig neu gefasst.

So wurden die bisherigen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote unter dem neuen Oberbegriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zusammengefasst und ein deutlicher Ausbau des Begriffs der Entlastungsleistungen vorgenommen.

...
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Landesrechts, damit Versicherte ihre Aufwendungen für ihre Inanspruchnahme mit der Pflegekasse abrechnen können.

...

Insofern kommt den landesrechtlichen Regelungen eine hohe Verantwortung zu. Über die Definition des möglichen Angebotsinhalts und der Anerkennungsvoraussetzungen entscheidet sich, für welche Dienstleistungen Gelder der Pflegeversicherung eingesetzt werden können.

In Hessen wurden bislang die mit den Pflegestärkungsgesetzen einhergehenden Änderungen im Bereich der Unterstützungsleistungen im Alltag nicht umgesetzt, es fehlte bisher die landesrechtliche Grundlage für die Anerkennung der Angebote zu Unterstützungsleistungen im Alltag.

Mit dieser Verordnung wird die landesrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen Neuregelungen realisiert. Ziel der Hessischen Verordnung über die Anerkennung von Unterstützungsleistungen im Alltag ist, dem Pflegebedürftigen möglichst lange einen Verbleib in der gewohnten häuslichen Umgebung mit den vorhandenen sozialen Kontakten zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass die hauswirtschaftliche Versorgung unter den vorhandenen Rahmenbedingungen möglich bleibt und dass pflegende Angehörige die Mehrbelastung der Pflege, der normalen Haushaltsführung und der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte bewältigen können.

Durch die Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und der damit einhergehenden steigenden Zahl der Versicherten, die nunmehr schon ab Pflegegrad 1 Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhöht sich die Nachfrage nach Unterstützungsleistungen im Alltag ganz erheblich. Die momentan vorhandenen Unterstützungsangebote werden der steigenden Nachfrage nicht gerecht. Sie richten sich bislang insbesondere an die Betreuung von Pflegebedürftigen sowie der Begleitung von Pflegepersonen bei der Wahrnehmung Ihrer Pflegeaufgaben.

Hinsichtlich der verstärkt nachgefragten sonstigen Entlastungsleistungen, insbesondere den haushaltsnahen Dienstleistungen, die in erster Linie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und 2 zur Unterstützung benötigen, besteht erheblicher Regelungsbedarf.

Die haushaltsnahen Dienstleistungen können nicht allein durch die bisher zugelassenen ambulanten Pflegedienste und ehrenamtlich geprägte Angebote erbracht werden.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Bandbreite der anerkennungsfähigen Angebote deutlich erweitert, insbesondere können neben den bisher bereits anerkennungsfähigen, vorwiegend an die Betreuung von Pflegebedürftigen gerichteten Unterstützungsangebote, in Zukunft separat oder einschließend, vermehrt auch Angebote von Leistungen zur Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, anerkannt werden. Dies ist im Hinblick auf die steigende Zahl des anspruchsberechtigten Personenkreises dringend erforderlich, ebenso wie die Ausweitung des Anbieterkreises.

Bisher können die Leistungen zur Unterstützung im Alltag nur durch ambulante Pflegedienste, die häufig mit Ehrenamtlichen zusammenarbeiten, erbracht werden.

Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei Hessen um ein Flächenland handelt, muss die Angebotslandschaft erweitert werden, damit auch in ländlichen Regionen Pflegebedürftigen Unterstützungsleistungen angeboten werden können, die Ihnen den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erlauben.

Daher ist die Öffnung des Anbieterkreises auf gewerbliche Anbieter und Einzelpersonen, die ihre Leistungen gegen Entgelt anbieten, geboten.

Nur dadurch kann der Bedarf gedeckt werden und ein Wettbewerb zwischen den Anbietern entstehen, der möglichst individuelle Angebote für die Pflegebedürftigen schafft, die auch im Preis der Niederschwelligkeit der Angebote angemessen sind.

...
Für die Anerkennung von Einzelpersonen bei den Entlastungsleistungen im Alltag im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen spricht insbesondere das Vertrauensverhältnis, da bei einer Einzelperson die Leistungserbringung im Regelfall nur durch diese Person, die von dem Pflegebedürftigen gezielt ausgesucht worden ist und oft aus dem näheren Umfeld stammt, erfolgt.

Mit der Erweiterung des Anbieterkreises wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Angebote zur Entlastung im Alltag keine pflegerische Versorgung enthalten, sondern vielmehr Entlastungen insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, die ehrenamtlich tätige Personen häufig nicht erbringen.

Die Zulassung gewerblicher Angebote und auch Einzelpersonen wird folglich zu einer Verbreiterung des Angebotsspektrums führen, die angesichts der Herausforderungen aufgrund des demographischen Wandels und der Bedeutung dieser Angebote für den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit, von größter Wichtigkeit ist."

Die komplette Begründung kann unter https://entlastungsbudget.de/p7-hessen/ im unteren Teil der Verordnung abgerufen werden.

Begründung hiermit wieder schließen:

Über 400 % mehr Bedarf in 2019

2013 suchten ca. 564.000 Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Die teilweise im Kern noch heute gültigen Verordnungskonzepte konnten schon damals nicht alle Nachfrager befriedigen.

In 2019 werden ca. 2.859.000 Familien größtenteils vergeblich Anbieter von Entlastungsleistungen suchen.
Die Angebote können mit den heutigen Einschränkungen in vielen Bundesländern schlichtweg nicht in ausreichender Anzahl den Familien zur Verfügung gestellt werden.

[uberchart id="124"]

*1 Quelle: Barmer Pflegereport 2015, Seite 15 und eigene Prognoseberechnung: https://entlastungsbudget.de/prognose-haeusliche-pflege-2019-nach-bundeslaendern/

Tolle Erkenntnis der späten Geburt!

Die Hessen kamen mit ihrer Verordnung spät (25.4.2018) - dafür konnten sie aber die leidvollen Erfahrungen ihrer Bürger wirkungsvoll berücksichtigen.

Ihre treffende Argumentation für die eigene Landesverordnung sollte von allen Verantwortlichen der anderen 15 Bundesländer positiv aufgenommen werden - und dabei bitte einmal über Parteigrenzen hinweg im Sinne der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegenden Angehörigen denken.

Nebenstehend ein kurzer Auszug aus der Begründung:

Die vorbildliche Begründung der Hessen öffnen:

"Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurden die §§ 45a bis 45d SGB XI mit Wirkung zum 1. Januar 2017 vor dem Hintergrund der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs vollständig neu gefasst.

So wurden die bisherigen niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote unter dem neuen Oberbegriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zusammengefasst und ein deutlicher Ausbau des Begriffs der Entlastungsleistungen vorgenommen.

...
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des Landesrechts, damit Versicherte ihre Aufwendungen für ihre Inanspruchnahme mit der Pflegekasse abrechnen können.

...

Insofern kommt den landesrechtlichen Regelungen eine hohe Verantwortung zu. Über die Definition des möglichen Angebotsinhalts und der Anerkennungsvoraussetzungen entscheidet sich, für welche Dienstleistungen Gelder der Pflegeversicherung eingesetzt werden können.

In Hessen wurden bislang die mit den Pflegestärkungsgesetzen einhergehenden Änderungen im Bereich der Unterstützungsleistungen im Alltag nicht umgesetzt, es fehlte bisher die landesrechtliche Grundlage für die Anerkennung der Angebote zu Unterstützungsleistungen im Alltag.

Mit dieser Verordnung wird die landesrechtliche Umsetzung der bundesrechtlichen Neuregelungen realisiert. Ziel der Hessischen Verordnung über die Anerkennung von Unterstützungsleistungen im Alltag ist, dem Pflegebedürftigen möglichst lange einen Verbleib in der gewohnten häuslichen Umgebung mit den vorhandenen sozialen Kontakten zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass die hauswirtschaftliche Versorgung unter den vorhandenen Rahmenbedingungen möglich bleibt und dass pflegende Angehörige die Mehrbelastung der Pflege, der normalen Haushaltsführung und der Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte bewältigen können.

Durch die Umstellung auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und der damit einhergehenden steigenden Zahl der Versicherten, die nunmehr schon ab Pflegegrad 1 Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, erhöht sich die Nachfrage nach Unterstützungsleistungen im Alltag ganz erheblich. Die momentan vorhandenen Unterstützungsangebote werden der steigenden Nachfrage nicht gerecht. Sie richten sich bislang insbesondere an die Betreuung von Pflegebedürftigen sowie der Begleitung von Pflegepersonen bei der Wahrnehmung Ihrer Pflegeaufgaben.

Hinsichtlich der verstärkt nachgefragten sonstigen Entlastungsleistungen, insbesondere den haushaltsnahen Dienstleistungen, die in erster Linie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und 2 zur Unterstützung benötigen, besteht erheblicher Regelungsbedarf.

Die haushaltsnahen Dienstleistungen können nicht allein durch die bisher zugelassenen ambulanten Pflegedienste und ehrenamtlich geprägte Angebote erbracht werden.

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Bandbreite der anerkennungsfähigen Angebote deutlich erweitert, insbesondere können neben den bisher bereits anerkennungsfähigen, vorwiegend an die Betreuung von Pflegebedürftigen gerichteten Unterstützungsangebote, in Zukunft separat oder einschließend, vermehrt auch Angebote von Leistungen zur Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich, anerkannt werden. Dies ist im Hinblick auf die steigende Zahl des anspruchsberechtigten Personenkreises dringend erforderlich, ebenso wie die Ausweitung des Anbieterkreises.

Bisher können die Leistungen zur Unterstützung im Alltag nur durch ambulante Pflegedienste, die häufig mit Ehrenamtlichen zusammenarbeiten, erbracht werden.

Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei Hessen um ein Flächenland handelt, muss die Angebotslandschaft erweitert werden, damit auch in ländlichen Regionen Pflegebedürftigen Unterstützungsleistungen angeboten werden können, die Ihnen den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erlauben.

Daher ist die Öffnung des Anbieterkreises auf gewerbliche Anbieter und Einzelpersonen, die ihre Leistungen gegen Entgelt anbieten, geboten.

Nur dadurch kann der Bedarf gedeckt werden und ein Wettbewerb zwischen den Anbietern entstehen, der möglichst individuelle Angebote für die Pflegebedürftigen schafft, die auch im Preis der Niederschwelligkeit der Angebote angemessen sind.

...
Für die Anerkennung von Einzelpersonen bei den Entlastungsleistungen im Alltag im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen spricht insbesondere das Vertrauensverhältnis, da bei einer Einzelperson die Leistungserbringung im Regelfall nur durch diese Person, die von dem Pflegebedürftigen gezielt ausgesucht worden ist und oft aus dem näheren Umfeld stammt, erfolgt.

Mit der Erweiterung des Anbieterkreises wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Angebote zur Entlastung im Alltag keine pflegerische Versorgung enthalten, sondern vielmehr Entlastungen insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, die ehrenamtlich tätige Personen häufig nicht erbringen.

Die Zulassung gewerblicher Angebote und auch Einzelpersonen wird folglich zu einer Verbreiterung des Angebotsspektrums führen, die angesichts der Herausforderungen aufgrund des demographischen Wandels und der Bedeutung dieser Angebote für den Verbleib in der eigenen Häuslichkeit, von größter Wichtigkeit ist."

Die komplette Begründung kann unter https://entlastungsbudget.de/p7-hessen/ im unteren Teil der Verordnung abgerufen werden.

Die Begründung wieder schließen:

Unsere 5 Petitions-Forderungen

Wir haben unsere Landesverordnung nach Verbesserungsmöglichkeiten durchleuchtet und stellen an die Landesregierung folgende Forderungen zur schnellstmöglichen Verbesserung der Versorgungssituation.

1. Aktive Förderung von Anbietern für alle vier Leistungsformen .

Wir fordern, dass in der Verordnung eine aktive Unterstützung der Landesregierung für die Gewinnung von Anbietern zum Ausdruck kommt.

Diese soll potenzielle Kandidaten aller vier Leistungsarten umfassen, die Angebote für die beiden betroffenen Gruppen der Pflegebedürftigen und Pflegenden erbringen wollen:

1. Betreuung im Haushalt oder in Gruppen
2. Hauswirtschaftliche Versorgung
3. Organisatorische Unterstützung
4. Beratung und Pflegebegleitung

Konzept
Quelle: „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, …“ vom 23 Juni 2014.

2. Anerkennung von Einzelpersonen als Anbieter.

Oft haben Familien bereits ein etabliertes Hilfenetzwerk in der Nachbarschaft und außerhalb der Familie (2.Grades) für die sensiblen Aufgaben bei der Unterstützung der Pflegesituation. Gerade bei pflegebedürftigen Kindern und/oder Personen mit demenziellen Erkrankungen spielt „gewachsenes Vertrauen“ eine große Rolle, um Entlastungen nachhaltig zu gewähren.

Wir fordern die Landesregierung auf, diesem Umstand durch die Anerkennung von Einzelpersonen Rechnung zu tragen.
Der Ausschluss in § 81 Absatz 3 Nr. 1 ist zu streichen und eine niedrigschwellige Regelung für die Anerkennung von Einzelpersonen zu definieren.
Eine Einschränkung der anzubietenden vier Leistungsarten darf dabei nicht erfolgen.

Um insgesamt mehr Menschen für die Unterstützung von Familien mit pflegebedürftigen Menschen im Rahmen der „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ zu begeistern, soll die Hürde der ansonsten sinnvollen Vertretungsregelung für anzuerkennende Einzelpersonen nicht gelten.

3. Anerkennung von Pflegenden Angehörigen als Anbieter.

Die sächsische Landesregierung hat es vorbildlich vorgemacht und nutzt das riesige Potenzial der erfahrenden und kompetenten Pflegenden Angehörigen.

Diese haben oft jahrzehntelang selber Pflegebedürftige gepflegt und sind mit ihrem Wissen für viele andere Familien eine hervorragende Hilfe und damit Garanten für praxiserprobte „Qualität“ in der pflegebasierten Betreuung und Entlastung.

Mit dem §7 Absatz 2 zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern beschreitet Sachsen mit der einfachen und unbürokratischen Anerkennung von aktiv und/oder ehemals ehrenamtlich tätigen Pflegenden Angehörigen einen sehr innovativen Weg bei der Milderung des Versorgungsengpass.

Wir fordern die in unserem Bundesland Verantwortlichen auf, sich bezüglich der Anerkennung von kompetenten Pflegenden Angehörigen als Einzelpersonen-Anbieter am Wortlaut der nachfolgenden Beispiel-Verordnung zu orientieren.

 

§7
Anerkennung von Nachbarschaftshelfern

(1) Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote können im Wege der Einzelbetreuung durch Nachbarschaftshelfer erbracht werden. Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten einzelne Pflegebedürftige oder einzelne Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die zuhause leben.

(2) Ein niedrigschwelliges Betreuungs-, Entlastungs- oder kombiniertes Betreuungs- und Entlastungsangebot im Sinne des Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen und Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung verfügt und diese seiner Pflegekasse nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit.

Quelle:

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten (Betreuungsangeboteverordnung – BetrAngVO)

4. Differenzierte Schulung nach Angeboten und Zielpersonen.

Ein pauschales Angebot der „Basisschulung“ ist nicht zielfördernd, wenn eine Unterversorgung von Entlastungsangeboten bekämpft werden soll.

Wir fordern die Landesregierung auf, ein differenziertes Schulungsangebot in der Verordnung zu dokumentieren und analog der auf der Webseite https://entlastungsbudget.de/4-curricula/ dokumentierten Curricula zu etablieren.

Diese Schulungsangebote müssen sowohl nach dem Angebot (Betreuung und/oder Leistungen 2, 3 und 4) unterscheiden. Eine zweite Differenzierung muss nach dem Wesen der Einschränkung der Zielperson für die das Angebot ausgerichtet ist, erfolgen.

Der Schulungsaufwand muss aufgrund der differenzierten Betrachtung deutlich unter den bis zu 160 Stunden liegen, die die jetzige Verordnung vorsieht, um für eine breite Mitwirkung zu sorgen.

Übersicht Stundenaufwand bei differenzierter Schulung:

Konzept

5. Deckelung der Preise

Um einerseits eine maximale Preisobergrenze zur Verhinderung von Missbrauch zu etablieren und andererseits einen notwendigen Ermessensspielraum bei der Preisgestaltung für Anbieter zu gewährleisten sollten die Angebote maximal auf dem regionalen Preisniveau der ambulanten Pflegedienste liegen. Nur so können Angebot und Nachfrage den Preis in den Kommunen regulieren.

Auch diese Regelung dient dazu, potenzielle Anbieter von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ für eine Beantragung als Anbieter zu motivieren.
Wir fordern, die Regelungen des § 89 SGB XI als Preisobergrenze in die Verordnung aufzunehmen.

Hier können Sie jetzt direkt die Petition abschicken!



Weitere Informationen

Die Verordnung können Sie hier komplett lesen oder auch herunterladen. Das Menü befindet sich unter dem Dokument.

Umfrage vom April 2018 – nur fast die Hälfte nutzt den Entlastungsbetrag!

Erläuterungen zur Umfrage finden Sie hier: Pflege-Dschungel-Blogbeitrag

Alle 17 Petitionen werden am 10. Januar um 10 Uhr den Adressaten überreicht.

Aber:

„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen.“

Deshalb jetzt gleich zum Petitionsformular gehen und Ihren Willen bekunden.

Übergabe der Petition am 10.01.2019

Tag(e)

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Stunde(n)

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Sekunde(n)

Bitte auch an die P17 Petition für Jens Spahn denken!