Wichtiger Hinweis: Dies ist keine offizielle Seite eines Ministeriums der Bundesregierung oder einer Partei der GroKo (CDU, SPD, CSU). Sie ist eine private Initiative pflegender Angehöriger, die sich über das GroKo-Versprechen eines jährlichen Entlastungsbudgets freuen – aber sehr skeptisch sind, dass dies in der angekündigten Form auch jemals tatsächlich Realität wird.
Entwicklung einer optimalen § 45a Verordnung
Vorab: Im Folgenden wollen wir uns zur Vorbereitung länderspezifischer Petitionen mit der Entwicklung einer möglichst optimalen Verordnung zur Ausgestaltung der Regelungen des § 45a SGB XI beschäftigen.
Hierfür berücksichtigen wir die gesamten Paragraphen die im Anschnitt fünf des SGB XI beschrieben sind.
Die seit dem 1.1.2017 gültige Beschreibung für diesen Komplex lautet:
Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe.
Im § 45b werden die grundsätzlichen Eckpunkte zum Entlastungsbetrag beschrieben. Hier wird unter Abschnitt 1, Satz 4 die für unser Anliegen wichtigen „Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a“ aufgelistet.
Mit den gültigen Gesetzestexten wird eine komprimierte Interpretation der gesetzgeberischen Absichten widergespiegelt. Um diese wichtigen Absichten und Ziele zu berücksichtigen, befassen wir uns auch mit dem nebenstehenden Dokument „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Leistungsausweitung für Pflegebedürftige, …“ vom 23 Juni 2014.
Um ggfs. die Sichtweise und Interpretation der Pflegeversicherungen zu berücksichtigen, kann der Blick in das „Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 13.02.2018 des GKV-Spitzenverbands hilfreich sein. Das ist die „Bibel“ aller Pflegekassen bei der Anwendung des SGB XI.
Bei der Entwicklung der Anerkennungsrichtlinien für niedrigschwellige Angebote berücksichtigen viele Verordnungen die „Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Qualität von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten gemäß § 45b Abs. 4 SGB XI„. Gut daher, auch diese Einschätzungen bei Bedarf zu kennen.
Alle drei Dokumente können bei Bedarf durch Anklicken auf die nebenstehenden Fotos heruntergeladen werden. Die relevanten Textpassagen sind aber auch direkt hier auf der Seite dokumentiert im Kontext unserer Überlegungen zu finden.
Gesetzentwurf 2014
Gerade zu den Inhalten und zur Anzahl der Schulungsstunden ist diese Empfehlung Basis vieler Verordnungen
So war das 3-Säulen-Entlastungskonzept ursprünglich geplant.
Mit dem Entlastungsbetrag sollen Hilfestellungen und Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und Pflegende finanziert werden.
Neben der Angebotsform 1. Betreuung, die bis zum PSG 1+2 die maßgebliche Nutzung war, sollten neue Angebote (2. und 3.) das Spektrum erweitern. Im Gesetzesentwurf wurde dies wie folgt formuliert:
„In Vorbereitung auf die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeits-begriffs in der zweiten Stufe der Pflegereform werden hiermit neue Möglichkeiten zur Entlastung sowohl der auf Pflege und Betreuung angewiesenen Menschen als auch der Menschen, die für sie Pflegeverantwortung übernommen haben, eröffnet.
Da es sich hierbei um Leistungen handelt, die über das bisherige Leistungsspektrum der sozialen Pflegeversicherung hinausgehen und der Intention des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs (der Förderung des Erhalts der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Anspruchsberechtigten) in besonderem Maße Rechnung tragen, sollen die neuen Leistungsinhalte im Folgenden ausführlich dargestellt und erläutert werden.“ Zitiert aus dem Gesetzesentwurf.
Die offizielle Definition der drei Angebots-Säulen lautet:
1. Betreuungsangebote
2. Angebote zur Entlastung von Pflegenden
3. Angebote zur Entlastung im Alltag
Berücksichtigung finanzielle Rahmenbedingungen
Die monatlichen 125 Euro Leistungen summieren sich zu einem jährlichen Entlastungsbetrag von 1.500 Euro.
Diese Gelder können wahlweise und flexibel für den individuelle Unterstützungs-Mix eingesetzt werden.
Wer ohnehin die Nutzung von Tagespflege (A) oder Kurzzeitpflege (B) einplant, der ist oft gut beraten, den Entlastungsbetrag hier zu investieren.
Wer keine geeigneten Angebote zur Unterstützung im Alltag (D) findet, kann versuchen, Leistungen über die ambulanten Pflegedienste (C) „einzukaufen“.
Wenn keines dieser Angebote genutzt werden kann, dann gehört man zu denjenigen 64 % der deutschen Familien, die keine Entlastungsleistungen erfahren. So wurden 2017 ca. 2,1 Mrd. Euro nicht genutzt, die vermutlich zu einem sehr großen Teil vor einigen Tagen (30.6.) als Anspruch für immer verfallen sind.
Wenn man vom „Umwandlungsanspruch“ Gebrauch machen möchte und maximal 40 % des Sachleistungsbudgets des jeweiligen Pflegegrades in die Aufstockung des Entlastungsbetrages investieren möchte, dann kann dieses Geld „ausschließlich“ für anerkannte Leistungen nach § 45a (D) verwendet werden.
Andreas Westerfellhaus kämpft auch gegen den „Verfall“ der Entlastunsgbetrag-Ansprüche.
„Leider erreichen mich weiterhin viele Beschwerden von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, die keine Anbieter in ihrer Nähe finden. Der Entlastungsbetrag kann dann wegen fehlender Angebote in der unmittelbaren Umgebung nicht in Anspruch genommen werden und verfällt. Eine der Hauptursachen dafür sind die teilweise hohen Anforderungen der Länder bei der landesrechtlichen Anerkennung.
Die Zulassungsvoraussetzungen für private Anbieter sollten viel stärker am Bedarf der Pflegebedürftigen ausgerichtet werden. Der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen benötigt eine Unterstützung im Haushalt, beim Einkauf oder bei Arztbesuchen, um im häuslichen Umfeld verbleiben zu können. Diese Hilfen müssen nicht zwingend von einem Pflegedienst übernommen werden. Hier kommen auch Betreuungs- und Entlastungsdienste oder Ehrenamtliche in Frage, zumal viele Pflegedienste eine hauswirtschaftliche Versorgung aufgrund bestehender Personalknappheit ablehnen. Ich fordere die Länder daher auf, die Zulassungsvoraussetzungen für zu erbringende Entlastungsleistungen zu differenzieren und länderübergreifend möglichst einheitlich zu regeln, insbesondere für klassische Putzhilfen. Da drückt den Pflegebedürftigen der Schuh.“
Anlässlich der 91. Gesundheitsministerkonferenz am 20. und 21. Juni 2018 in Düsseldorf präsentierte Andreas Westerfellhaus den Bericht des Bevollmächtigten der Bundesregierung für Pflege. Nebenstehend ein Auszug aus seinem offenen Brief, der hier komplett gelesen werden kann.
Welche Faktoren schränken die Verfügbarkeit und Nutzung ein?
1. Nur Ehrenamtliche (EA)
Dürfen nur Ehrenamtliche das Angebot leisten, ist der Umfang von der Anzahl Freiwilliger, deren zusätzliche Qualifikationswillen und dem Verdienstlimit abhängig. EAs dürfen nur 2.400€ pro Jahr verdienen. Bremen bräuchte 13.750 EAs um über 30 Mio. € Ansprüche abzuarbeiten – sind aber weniger als 1.000 EAs qualifiziert. ;-(
2. Keine Einzelpersonen
Im Nachbarschafts- und Bekanntenkreis ist oft ein großes Vertrauensverhältnis vorhanden, das gerade bei psychischen Belastungen der Pflegeperson wichtig ist.
3. Ausgrenzung von Leistungen
Werden bestimmte vom Gesetzgeber vorgesehen Leistungsformen nicht zur Anerkennung zugelassen, wird die gewünschte Vielfalt an Angeboten nicht realisiert.
4. Zusätzlicher Kostenaufwand
Wenn mit der Nutzung der niedrigschwelligen Leistungen für die betroffenen Familien zusätzliche Kosten verbunden sind, werden gerade sozial schwache Familien ausgegrenzt. In Bremen erheben die Sozialen Dienstleistungszentren für die Vermittlung ehrenamtlicher Helfer jährlich 360 €, die die Familien nicht mit den Entlastungsbetrag verrechnen können.
5. Regulierte Preisobergrenzen
Werden abgesehen von ehrenamtlichen Strukturen Preisobergrenzen für die Entlastungsleistungen festgelegt, werden mögliche Anbieter ausgeschlossen, die zu diesen Preisen die Leistungen nicht anbieten können oder wollen. Die Verknappung führt dazu, dass auf Leistungen von ambulanten Pflegediensten nach §45b zurückgegriffen werden muss, wenn diese überhaupt noch verfügbare Kapazitäten haben. Günstiger wird es dadurch nicht.
6 Dauer und Regelmässigkeit
Eine Voraussetzung zur Anerkennung von Angeboten ist fast immer die damit verbundene Dauer und Regelmäßigkeit. Damit soll sichergestellt werden, dass die Angebote nicht nur für einen bestimmten Zeitraum, vorübergehend und gelegentlich angelegt sind (Urlaubsbegleitung).
Viele der vom Gesetzgeber gewollten Leistungen sind aber hierdurch charakterisiert: Korrespondenz mit Versicherungen, Banken, öffentliche Stellen
Botengänge zu Behörden,
Umzugsplanung
7. Hohe Schulungs-anforderungen
Der notwendige Schulungsaufwand für Leistungserbringer schreckt viele potentielle Helfer ab. Die Anforderungen reichen von einmalig mindestens 20 Stunden (Bremen) über 40 Stunden einmalig + 8 Stunden jährlich (Hessen) bis zu 160 Stunden für Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt in Baden-Württemberg.
8. Keine diff. Schulungen
In den in der Regel als Basisqualifizierung bezeichneten Schulungen (z.B. NRW) wird nicht zwischen in pflegerischer Sicht anspruchsvolleren Aufgaben der Betreuung und pragmatischen Serviceleistungen im Haushalt (Putzen) differenziert. Einen Schulungsaufwand von 40 Stunden zu absolvieren, um dann Botengänge, Einkäufe oder Blumenpflege zu betreiben, werden sich viele Helfer genau überlegen. Beim Angebot im Umgang mit demenziell erkrankten Personen sieht das anders aus.
9. Vertretungs-Regelung
Manche Verordnungen verlangen auch von Einzelhelfern, die ja in der Regel nur ein, zwei oder drei Familien unterstützen, Lösungen für Krankheits- und/oder Urlaubs-Vertretungen.
Wenn nicht von einer Organisation diese Aufgabe übernommen wird, scheitern potentielle Helfer an dieser Hürde.
10. Zwang zur sozialen Betreuung
„Nicht anerkennungsfähig sind Angebote, die keine soziale Betreuung beinhalten, insbesondere allgemeine auf Wohnung oder Haus bezogene Dienstleistungen, bei denen kein persönlicher Kontakt zu dem Pflegebedürftigen erfolgt und sonstige nicht regelmäßige und dauerhafte Angebote.“ So steht es beispielsweise in der Bremer Verordnung. Hiermit werden dann viele der angedachten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige und andere Pfleger ausgeschlossen.
11. ???
Euer Input
12. ???
Euer Input